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Zuschüsse: pro Maßnahme bis zu 4000€

Auch den Pflegekassen liegt viel daran, dass Sie in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben und sich wohlfühlen.

Wenn Sie einen Pflegegrad besitzen, bezuschusst die Pflegekasse Maßnahmen mit bis zu 4000€ – durch unsere Pflegetarife entstehen Ihnen keine kosten!

Ihnen werden Zuschüsse der Pflegekassen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ohne einen Eigenanteil gewährt.

Der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Antragsstellung ist Ausschlaggebend. Maßnahmen die mit einem mal umgesetzt werden, gelten als EINE Maßnahme, d.h. auch verschiedene Einzelarbeiten werden im Sinne des Gesetzes als eine Maßnahme gewertet.

Alle in Ihrem Zuhause nötigen Anpassungen zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung gelten somit als eine Maßnahme, dabei spieltes keine Rolle ob unterschiedliche Zwecke mit den Anpassungen erreicht werden.

Sobald sich Ihre Pflegesituation oder Ihr Gesundheitszustand es nötig machen weitere Anpassungen durchzuführen, werden diese als eine neue Maßnahme im Sinne des §40, Abs.4 SGB XI. gewertet.

Sie müssen Ihren Zuschuss VOR Beginn der Umbaumaßnahmen mit einem Kostenvoranschlag bei Ihrer Pflegekasse beantragen.

Was wird finanziert?

Allgemein

  • Installation von Haltestangen
  • ebenerdiger Zugang
  • Änderung des Bodenbelags um Stolperquellen, Rutsch – und Sturzgefahren zu beseitigen
  • Hausnotruf
  • Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Türanschläge,
  • Treppenlifte, Sitzlifte

Küche

  • Armaturen
  • rutschhemmender Bodenbelag
  • mit Rollstuhl unterfahrbare Kücheneinrichtung
  • motorisch betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken

Bad

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Hier finden Sie den Auszug aus dem SGB XI zum nachlesen

Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
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(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
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(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
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[av_toggle title=’Absatz 3′ tags=“]
(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
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[av_toggle title=’Absatz 4′ tags=“]
(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
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(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.
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Preisbeispiel mit Zuschuss der Pflegekasse

Nachdem Sie einen Antrag auf Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen gestellt haben, kann Ihnen von der Pflegekasse eine Zuschuss von bis zu €4000 gewährt werden. In diesem Beispiel wird angenommen das die Pflegekasse Ihnen den Umbau der Badewanne in einen Dusche genehmigt hat. Somit wäre ein barrierearmer Umbau Ihres Bades möglich, ohne das Sie eine Zuzahlung tätigen müssen:
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[av_catalogue_item title=’Badewanne zur Dusche‘ price=’2.435,00€‘ id=“ link=“ target=“][/av_catalogue_item]
[av_catalogue_item title=’Spritzschutz‘ price=’599,00€‘ id=“ link=“ target=“][/av_catalogue_item]
[av_catalogue_item title=’Anti-Rutsch-Anstrich‘ price=’150,00€‘ id=“ link=“ target=“][/av_catalogue_item]
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